Schulungsanspruch

Der Betriebsrat hat einen Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz für alle Seminare, die für seine Arbeit erforderlich sind. Dazu zählen unstreitig die Grundlagenschulungen für jedes Betriebsratsmitglied und alle Schulungen, die erforderlich für die Arbeit des Betriebsratsgremiums sind. Sollten Sie Probleme haben, weil der Arbeitgeber Schulungen, die Sie benötigen, für nicht erforderlich hält, wenden Sie sich gerne an uns.

Ist der Arbeitgeber der Meinung, dass Sie die betrieblichen Notwendigkeiten bei der Lage der Schulung nicht ausreichend berücksichtigt haben, muss er die Einigungsstelle anrufen. Ohne die Einigungsstelle anzurufen, kann er Ihnen die Schulung nicht versagen. Sollten Sie diesbezüglich Probleme haben, wenden Sie sich bitte an uns.